RückerstattungenWenn ein Artikel trotz Vorliegens eines Gebotes in der Folge vom Höchstbieter nicht bezahlt wird, besteht die Möglichkeit bei eBay einen Teil der angefallenen Gebühren, die sich aus Anbotseinstellung und Verkaufsprovision zusammensetzen, zurückzufordern. Der wesentlichste Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Einhaltung bestimmter Fristen. Gleich vorweg sei hier angemerkt, daß sich diese Vorgangsweise in der Praxis oftmals zum Nachteil des Verkäufers darstellt. Dies liegt darin begründet, daß einerseits das grundsätzliche Bemühen besteht, einen Geschäftsabschluß lieber etwas langwierig als gar nicht zu Stande zu bringen und die zeitliche Vorgabe von eBay den Verkäufer regelrecht in ein Korsett drängt, indem der zeitliche Spielraum vorgegeben ist. Oftmals habe ich durch Warten und zeitliche Zugeständnisse die Fristen überschritten und dann bestand keine Möglichkeit mehr, wenigstens einen Teil der Gebühren von eBay zurückzufordern. Vielen Usern ist dieser Weg der Formalität auch zu mühsam und die Beträge, um die es sich dabei handelt, bewegen sich manchmal nur in Cent-Höhe. Beispielsweise beläuft sich die Verkaufsprovision von derzeit 5 % bei einem Höchstgebot von 1,99 EUR auf 10 Cent. Bei zahlreichen parallel laufenden Versteigerungen müßte man fast Listen führen, um die Rückforderungsfristen einhalten zu können. Aber wer macht dies schon? Im ersten Schritt empfiehlt eBay eine Mahnung, die ist jedoch keine Bedingung. Nach Auktionsende, sofern der Höchstbieter seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, muß innerhalb der Frist von 45 Tagen eine Zahlungsaufforderung via eBay-System (Eingabemaske) vorgenommen werden. Diese wird dann via eBay an den Käufer versandt. Neu dabei ist die Regelung, daß beim nächsten Log-In des Handelspartners eine entsprechende Meldung auf dessen Bildschirm aufscheinen soll. Geht man nun davon aus, daß man persönlich eine weitere Frist einräumt, dann kann es leicht passieren, daß die 60 Tage für die Rückforderung der Gebühren verstrichen sind und man die Forderung nicht mehr stellen kann. Nach Absenden der Zahlungsaufforderung und dem Begehren auf Rückforderung bleibt einem im schlechtesten Fall ein Zeitfenster von 5 Tagen, da erst nach 10 Tagen nach Absendung der Zahlungsaufforderung die Rückforderung der eigenen Verkaufsprovision erfolgen kann. Sollte man als Beispiel 50 Tage nach dem Versteigerungsende durch großzügige zeitliche Handhabung der Verkaufsabwicklung der Meinung sein, daß vom Bieter dennoch keine Zahlung mehr zu erwarten sei und einen Vordruck zwecks Rückerstattung der anteiligen eBay-Gebühr, der Verkaufsprovision, ausfüllt, so meldet das System, daß zwecks Rückforderung vorerst eine Zahlungsaufforderung an den Höchstbieter zu senden ist. Gedenken Sie nun diesem Schritt zu folgen und rufen Sie die entsprechende Seite auf, teilt ihnen das System mit, daß diese innerhalb von den besagten 45 Tagen zu stellen sei. Unter dem Schlußstrich bleiben Sie auf dem Artikel sitzen, sind wahrscheinlich sauer, wollen zumindest diesen Bieter von künftigen Auktionen ausschließen und eBay kassiert die Gebühren trotzdem. Obwohl das Prozedere mir mehr als genug bekannt ist, ließ es sich tatsächlich in der Praxis nicht immer vermeiden, daß ich die Fristen überschritt. Auf den ersten Blick erscheinen 45 und 60 Tage als ein langer Zeitraum, wenn Sie jedoch Ihre Versteigerungen in größeren Einstellungszeiträumen, wie in meinem Fall 10 Tage, vornehmen, ergeben sich andere Abschnitte der Zeiteinteilung. Ich hatte es mir durch Erfahrung angewöhnt, in dem Zeitraum von 3-4 Wochen eine Zahlungsaufforderung via eBay zustellen zu lassen. Dies auch deshalb, weil es eBayer gibt, die sich absichtlich Zeit mit der Bezahlung lassen und Zahlungsverzug gleich in der Kontakt-e-Mail ankündigen, wie in einer Geschichte berichtet wird. Kleinlich wollte ich auch nicht sein, doch wer einen Artikel ersteigert, der hat auch der ordnungsgemäßen Zahlung nachzukommen. Es wird auch immer wieder probiert sich auf das Nichtankommen der Erstkontaktmail oder falscher Bankdaten zu berufen - auch das gibt es. Mit der Zustellung der Zahlungsaufforderung via eBay-System hatte ich zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen. Erstens hatte ich für den Fall der Nichtbezahlung den formalen Weg der Zahlungsaufforderung eingehalten und zweitens, sollte der unwahrscheinliche aber dennoch mögliche Fall eingetreten sein, daß meine Kontaktmail aus Konfliktproblemen zwischen unterschiedlichen e-Mail-Klienten nicht zugestellt werden konnte, so konnte ich gewiß sein, daß die mit dem eBay-System zugestellte Nachricht den Empfänger erreicht. Was die Korrespondenz zwischen den Geschäftspartnern und ihrer unterschiedlichen Systeme betrifft, konnte ich nur eine Fehlerfeststellung machen, die bestätigt werden konnte. Es kam vor, daß Empfänger eine e-Mail von mir und auch umgekehrt erhielten, in der der Briefkopf, also der Absender wie auch der Betreff zu lesen war, jedoch der Text fehlte. Letztendlich wollen wir nicht außer Acht lassen, daß ein Käufer selbstverständlich Bescheid weiß, daß nach Auktionsende innerhalb von 3 Werktagen Kontakt aufzunehmen ist. Wenn schon keine Kontaktaufnahme vom Verkäufer erfolgt, kann auch er zu diesem Schritt übergehen. Dafür hat eBay die Verkaufsabwicklung eingerichtet, die vom Artikelerwerber betätigt werden kann. Meine entsprechende Konfiguration habe ich so vorgenommen, daß der Käufer dann sogleich die Bankdaten zur Verfügung gestellt bekommt. Erst im Jahr 2003 habe ich Abstand davon genommen, entsprechenden Schriftverkehr über eBay laufen zu lassen. Dies hat mit der sehr umstrittenen Datenweitergabe des Konzerns zu tun, was jedoch zu einem späteren Zeitpunkt Inhalt einer Publikation sein wird. Einige User geben diese Daten bereits in die Maske mit der Zahlungsabwicklung ein, die dann für alle Seitenbesucher auf der Artikelseite ersichtlich ist. Davon würde ich jedoch aus allgemeinen Sicherheitsgründen dringend abraten. Durch die gewonnenen Erkenntnisse über diese vorgegebenen Schritte von eBay, um eine Teilgutschrift der Gebühren zu erhalten, sage ich manchmal so in mich hinein, daß ich gerne nur ein Promille von dem Betrag hätte, den der Konzern einsteckt, obwohl das Geschäft gar nicht zustande gekommen ist, weil Fristen überschritten wurden oder Usern der Aufwand für die Rückforderung einfach zu mühsam ist. Dennoch ich bin überzeugt, daß das System eBay rascher auf unseriöse Mitglieder reagiert um sie unter Beobachtung zu nehmen, wenn deren mangelhafte Geschäftsabwicklungen Rückforderungen an eBay ausgelöst haben. Hier erscheint mir ein Ausschluß rascher vollzogen, als auf Grund von Mengen an negativen Bewertungen. Alleine aus diesem Grunde sollte man sich als seriös agierendes Mitglied, unabhängig von der eigenen Schadenshöhe, dazu durchringen, diesen Schritt der Rückforderung zu machen, auch um andere Mitglieder vor solchen Fällen zu schützen.
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