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Online-Auktionen und Recht

Diese Thematik würde für sich alleine schon ein eigenes Buch füllen und deshalb wird hier nur auf folgende Aspekte hingewiesen:

Erwerben Sie im Rahmen einer Auktion von einem Gewerbetreibenden einen Artikel, so haben Sie nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht nur ein Rücktritts-/Widerrufsrecht vom Kauf, sondern diese Waren unterliegen auch den Begriffsbestimmungen wie Gewährleistung und Garantie. (Länderunterschiede).

Man findet auf den Auktionsseiten in zunehmender Anzahl Formulierungen, die die Gewährleistung und Garantieansprüche im Rahmen des Handels zwischen Privatpersonen ausklammern. Laut viel verbreiteter Rechtsauffassung wird ein, quasi formularmäßiger, pauschaler Haftungsausschluß als rechtlich unwirksam bezeichnet und in Frage gestellt. (Beispiel: www.internetrecht-rostock.de/gewaehrleistung.htm - Rechtsanwalt J. Richard).

ein von mir bei ebay eingestellter Artikel

Ich selbst habe weder in dem Rechercheabschnitt 2001/2002 sowie dem folgenden 2003/2004 jemals einen derartigen Hinweis auf meinen Seiten aufgenommen. Wenn ein Artikel, welcher Art auch immer, beispielsweise über Beschädigungen oder Makel verfügt, so werden diese in den Beschreibungstext aufgenommen. Umfangreiche bildliche Darstellungen ermöglichen eine genaue Betrachtung der Stücke. Wenn Sie diese Punkte für den eigenen Handel berücksichtigen und eine entsprechende genaue Beschreibung vornehmen, wobei Sie z.B. auf etwaiges Alter, Beschädigungen oder dem Umstand, das der Artikel gebraucht wurde hinweisen, dann brauchen Sie keine Befürchtungen hegen, daß ein Käufer an Sie mir etwaigen Forderungen zukommt. Sollte dies dennoch der Fall sein, so können Sie ruhigen Gewissens den Nachweis über Ihre entsprechende Artikelbeschreibung erbringen.


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